Wehrdienst & Zivildienst

Stellung

Die Wehrpflicht beginnt mit der Vollendung des 17. Lebensjahres und dauert grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, in Sonderfällen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Sie umfasst:

  • Die Stellungspflicht
  • Die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes
  • Die Pflichten des Milizstandes
  • Die Melde- und Bewilligungspflichten

Die Stellungspflicht betrifft grundsätzlich alle männlichen österreichischen Staatsbürger zwischen dem vollendeten 17. und 50. bzw. 65. Lebensjahr, somit auch diejenigen, die das 35. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht bei der Stellung waren.

HINWEIS
Männer, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht mehr grundwehrdienstpflichtig, außer sie wurden bereits vorher für einen vor dem 35. Lebensjahr gelegenen Zeitpunkt einberufen. Sie können aber im Bedarfsfall zu bestimmten anderen Präsenzdienstarten herangezogen werden. Waren daher über 35-jährige österreichische Staatsbürger noch nicht bei der Stellung, müssen sie ihrer Stellungspflicht nachkommen.

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Wehrdienst

Die Wehrpflicht beginnt mit der Vollendung des 17. Lebensjahres und dauert grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.

Für Offiziere, Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

Tipp:
Ausführliche Informationen finden sich auf den Seiten des Österreichischen Bundesheeres.

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Zivildienst

Der Zivildienst ist nicht als Alternative zum Wehrdienst gedacht, sondern als Ersatzdienst in Ausnahmefällen. Das Recht, statt des Wehrdienstes Zivildienst zu leisten, hat, wer es aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde.

Die Glaubhaftigkeit solcher Gewissensgründe wurde bis zur ZDG-Novelle 1991 von einer Kommission geprüft. Seither genügt eine bloße Zivildiensterklärung, die bestimmten formellen Anforderungen entsprechen muss.

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